Die Satzung

Satzung des SV HOHENAU 1949 e.V.

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "SV Hohenau 1949 e.V.".

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hohenau und ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes - Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

2. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an

 

3. Vereinstätigkeit

3.1 Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in: · Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes · Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen und Gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen · sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

3.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

4.3 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4.4 Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

4.5 Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit dem Ende der Rechtsfä- higkeit.

5.2 Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

5.4 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frü- hestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5.5 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar

5.6 Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

5.7 Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

6. Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

7. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind: · der Vorstand · der Vereinsausschuss · die Mitgliederversammlung

 

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem · 1.Vorsitzenden · 2. Vorsitzenden · 3. Vorsitzenden · Schatzmeister · Schriftführer

8.2 Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter,2.Vorstand bzw 3.Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

8.3 Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversamm-lung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands¬mitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsge¬mäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechts¬fähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Regis-tergericht sowie dem Bayerischen Landes Sportverband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.

8.4 Wiederwahl ist möglich.

8.5 Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

8.6 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 500, für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand bedarf.

8.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

 

9. Vereinsausschuss

9.1 Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus · den Mitgliedern des Vorstandes · den Abteilungsleitern · den Ehrenvorsitzenden · den Beisitzern (je angefangene 100 Mitglieder 1 Beisitzer)

9.2 Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

9.3 Der Vereinsausschuss ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.4 Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen

9.5 Der Vereinsausschuss kann sich eine: · Geschäftsordnung · Ehrenordnung · Jugendordnung und · Finanzordnung geben ( Beschluss durch einfache Mehrheit)

 

10. Mitgliederversammlung

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn: · dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. · Wenn es der Vorstand oder der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge bekannt zu geben sind. Die Einladung erfolgt durch Aushang (Gasthaus Tanzer), durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie in der Presse (PNP Ausgabe FRG). Die Einladung kann auch per elektronischer Post (E Mail) erfolgen.

10.2 Anträge können gestellt werden: a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge, dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

10.3 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 90% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

10.5 Geheime Abstimmungen erfolgen nur: a) Wenn mehrere Bewerber für ein Amt zur Wahl stehen b) Auf Antrag eines wahlberechtigten Mitgliedes

10.6 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung.d) Beschlussfassung über das Beitragswesen. e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

10.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen..

 

11. Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2. Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

12. Abteilungen

12.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein

12.2 Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

12.3 Die Abteilungsleiter(innen) und deren Stellvertreter(innen) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

13. Auflösung des Vereines

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

13.2 Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Hohenau mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

14. Inkrafttreten

14.1 Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. März 2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft. 

 

 

 

 

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